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BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51 |
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Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 9, 295
- NJW 1953, 979
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51
Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung
Auszug aus BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51
Der Zusatz ist aber unschädlich, weil der Sinn des Urteilsausspruchs aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]), eindeutig zu erkennen ist. - BGH, 21.10.1952 - V ZB 15/52
Zwangshypothek für Steuern
Auszug aus BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51
Der Zusatz ist aber unschädlich, weil der Sinn des Urteilsausspruchs aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]), eindeutig zu erkennen ist.
- BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
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Dies könnte z.B. für ein Verlangen des Klägers auf Entfernung der Bunkertrümmer als Folgenbeseitigungsanspruch zutreffen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 76/54; BGHZ 9, 295 steht dem nicht entgegen, sondern beurteilt die Verletzung der Pflicht, einen beorderten Kraftwagen nach Wegfall des Beorderungszwecks zurückzugeben, nach § 839 BGB), wenn man nicht schon mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf das völlige Erlöschen hoheitsrechtlicher Beziehungen annehmen will (so offenbar Begründung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr. 1659, 2. Wahlperiode 1953 Textziffer 89 i.V. mit Textziffern 80-86, insbes. 86). - BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55
Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg
Ein anderes Ergebnis ist auch nicht etwa aus BGHZ 9, 295 herzuleiten.Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Januar 1955 - V ZR 102/53 -, LM Nachschlagewerk Nr. 4 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht) im Anschluß an BGHZ 9, 295 ausgeführt, daß sich die Rückgabe eines enteigneten Grundstücks, das nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, nach dem jeweils für die Enteignung in Betracht kommenden Gesetz richtet (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Juni 1955 - V ZR 72/54 - S. 22/23, insoweit in BGHZ 17, 348 nicht mit abgedruckt).
- BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65
Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf …
Demgegenüber ließe sich immerhin auf die Zweckbindung des Eigentumserwerbes durch Enteignung hinweisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 - III ZR 200/51 - in BGHZ 9, 295/297 ff.).
- BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53
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Ist auch dem Verwaltungsrecht der Grundsatz nicht fremd, daß behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt (vgl. BGHZ 9, 295), so richtet sich doch der Anspruch auf Rückgabe eines enteigneten Grundstückes, das nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, nach dem jeweils für die Enteignung in Betracht kommenden Gesetz.Die Revision beruft sich dazu auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 (BGHZ 9, 295).
- BGH, 25.10.1961 - V ZR 174/59 Es kann dahinstehen, ob allgemein Eingriffe des Staates in die private Sphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, wenn der Grund für solche Maßnahmen weggefallen ist (vgl. BGHZ 9, 295, 299 und BGH MDR 1955, 224).
- BGH, 30.01.1961 - III ZR 228/59
Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der …
Zu dem sogenannten Rückenteignungsrecht hatte der jetzt erkennende III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 27. April 1953 anläßlich der Enteignung eines Kraftwagens ausgeführt, daß dem deutschen Verwaltungsrecht der Satz durchaus nicht fremd sei, daß behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfällt; der Senat hatte dort die Mißachtung dieses Grundsatzes als Amtspflichtverletzung gewertet (BGHZ 9, 295). - BGH, 03.12.1953 - IV ZR 86/53
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Und so ist vielfach ihre Anwendung auf solche Inanspruchnahmen abgelehnt worden, die eine endgültige ("zur Verfugung") Entziehung des Eigentums beinhalten (so Benkendorff, DV 1949, 395; HessVGH DV 1948, 46; grundsätzlich auch BremVGH DV 1949, 271; a.A. LVG Schleswig in OeV 1950, 153 und wohl auch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 BGHZ 9, 295 f [301]). - BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55
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Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte oder der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zur Rückgabe des Wagens an den Kläger schon nach dem Wegfall des Beorderungszwecks verpflichtet war oder nicht (vgl. hierzu BGHZ 9, 295 [300]; 18, 366 = LM Nr. 19 zu § 839 [C] BGB mit Anmerkung). - BGH, 29.04.1954 - III ZR 4/53
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Der erkennende Senat hat auch bei Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes die so entstandenen Rechtsverhältnisse allein nach öffentlichem Recht beurteilt (vgl. z.B. BGHZ 9, 295; 10, 351) und hat nicht etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes begründete Benutzungsrechte als miet- oder pachtähnlich den Regeln des bürgerlichen Rechts unterstellt. - BGH, 21.05.1953 - III ZR 203/51
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Der Gedanke, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt, hat insbesondere - wie in dem zum Abdruck vorgesehenen Urteil des Senats vom 27. April 1953 (III ZR 200/51) im einzelnen dargelegt ist - in Landes- und Reichsgesetzen, die die Grundstücksenteignung regeln, bereits in verschiedener Ausgestaltung Ausdruck gefunden. - BGH, 07.05.1953 - III ZR 246/51
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